Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass Asylbewerbern auch dann existenzsichernde Leistungen in vollem Umfang zu gewähren sind, wenn sie in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz genießen, ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik aber faktisch geduldet wird.
(SozG Leipzig, Beschluss vom 02.12.2016 - S 5 AY 13/16 ER)