Existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber müssen bei faktischer Duldung durch zuständige Behörden in vollem Umfang bezahlt werden (11.01.2017)

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass Asylbewerbern auch dann existenzsichernde Leistungen in vollem Umfang zu gewähren sind, wenn sie in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz genießen, ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik aber faktisch geduldet wird.

(SozG Leipzig, Beschluss vom 02.12.2016 - S 5 AY 13/16 ER)