Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen. Eine solche Versagung setzt keine individuelle Prüfung voraus.
(EuGH, Urteil vom 25.02.2016 - C-299/14)