EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht, da diese Menschen bis zur Ausreise - begrenzt auf in der Regel einen Monat - Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
(Hessisches LSG, Beschluss vom 20.06.2017 - L 4 SO 70/17 B ER)