Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend - „postwendend“ - krankmeldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist abgedeckt wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
(LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023 - 8 Sa 859/22)