Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015 - 23 Sa)