Ergänzende Lernförderung erst bei Versetzungsgefährdung (13.01.2016)

Ein Hartz IV-Empfänger mit noch befriedigenden Schulleistungen hat keinen Anspruch auf ergänzende Lernförderung. Voraussetzung sei, dass die Förderung erforderlich sei, um die nach den schulischen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel sei lediglich die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

(Hessisches LSG, Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 192/14)