Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens - anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landessozialgericht angenommen - nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen ist.
(BSG, Beschluss vom 11.11.2021 - B 14 AS 15/20 R)