Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt (16.06.2015)

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

(BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14)