Eine Wohngebäudeversicherung ist für die Leitungswasserschäden einstandspflichtig, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
(OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2015 - 16 U 99/14)