Einsichtsrecht des Arbeitgebers in dienstlich und privat genutzten Kalender zwecks Aufdeckung eines Arbeitszeiterfassungsbetrugs (11.12.2015)

Nutzt ein Arbeitnehmer einen elektronischen Dienstkalender auch privat, so steht dem Arbeitgeber ein Einsichtsrecht zu, wenn dadurch der begründete Verdacht eines Arbeitszeiterfassungsbetrugs bestätigt werden kann. Während der Einsicht muss dem Arbeitnehmer jedoch die Anwesenheit gestattet werden, damit dieser die Einsicht in als privat gekennzeichnete Termine abwenden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.

(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 25.11.2014 - 8 Sa 363/14)