Einseitige Kniegelenksarthose kann Berufskrankheit sein (23.06.2015)

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass bei einem Handwerker, der jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung gearbeitet hat, eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anerkannt und entschädigt werden kann.

(SG Dortmund, Urteil vom 22.05.2015 - S 18 U 113/10)