Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass bei einem Handwerker, der jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung gearbeitet hat, eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anerkannt und entschädigt werden kann.
(SG Dortmund, Urteil vom 22.05.2015 - S 18 U 113/10)