Eine zur Altersversorgung erforderliche Lebensversicherung muss nicht zur Deckung der Scheidungskosten verwertet werden (29.11.2017)

Eine Lebensversicherung muss nicht zur Deckung der Scheidungskosten herangezogen werden, wenn sie der Alterssicherung dient und ohne das Kapital eine angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

(OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2015 - 8 WF 158/15)