Bundesarbeitsgericht setzt Entscheidung über Nachtzuschlag bis zum EuGH-Urteil aus (06.08.2021)

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt wer-den, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss klagestellt.

(BAG, Beschluss vom 28.07.2021 - 10AZR 397/20 A))