BSG zur Sozialversicherungspflicht von Heilpädagogen auf Honorarbasis (03.04.2017)

Wird ein Heilpädagoge auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig und liegt das Honorar deutlich über der üblichen Vergütung fest Angestellter, ist er selbstständig tätig. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

(BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R)