Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 1. Januar 2015 erhalten haben, nicht erstatten. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R).
(BSG, Urteil vom 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R)