Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit eine Borrelieninfektion bei einem Forstwirt allein nicht ausreichend ist. Das Gericht verwies darauf, dass hierfür nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand sowohl die Borrelieninfektion als auch die typischen klinischen Symptome einer Borreliose im Vollbeweis vorliegen müssen.
(BSG, Urteil vom 27.06.2017 - B 2 U 17/15 R)