Bloße Erholungskuren lösen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach TV-L aus (01.04.2015)

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.

(LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015 - 10 Sa 1005/14)