Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens nach dem Tod eines nahen Angehörigen, kann auch bestehen, wenn der Tod nicht auf einem Unfall, sondern auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 21.05.2019 - VI ZR 299/17)