Betriebsratswahl bei Fahrradlieferdienst kann stattfinden (19.11.2021)

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl bei
einem Fahrradlieferdienst zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Abbruch der Wahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar seien, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden.

(ArbG Berlin, Beschluss vom 17.11.2021 - 3 BVGa 10332/21)