Besucht ein Polizeibeamter eine abendliche Tanzveranstaltung, obwohl er an dem Tag wegen Rückenschmerzen krank gemeldet war, verstößt er gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) obliegende Genesungspflicht und verletzt somit eine Dienstpflicht. Ein solches Verhalten rechtfertigt die einmalige Kürzung der Dienstbezüge. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015 - 10 L 6/14)