Berufsgenossenschaft muss Schussverletzung eines Taxifahrers als Arbeitsunfall anerkennen und entschädigen (21.07.2015)

Fordert ein Taxifahrer Personen, die sich lautstark dem Taxistand nähern, zur Ruhe auf und wird daraufhin niedergeschossen, so ist dies von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliegt und der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

(Hessisches LSG, Urteil vom 29.05.2015 - L 9 U 41/13)