Baukindergeld ist bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses belastungsmindernd zu berücksichtigen. Dabei spielt die Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilienfinanzierung keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
(VG Göttingen, Beschluss vom 28.03.2022 - 2 B 55/22)