Benzinklausel: Versicherungsschutz durch Privathaftpflichtversicherung bei Beschädigung einer Hebebühne während des Reifenwechsels (26.01.2017)

Kommt es während eines Reifenwechsels zu einer Beschädigung der Hebebühne, weil ein abgelegter Reifen im Lot des Hebearms stand, so besteht Schutz durch die Privathaftpflichtversicherung. Die Benzinklausel greift in diesem Fall nicht, da sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko der Hebebühne verwirklicht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

(LG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014 - 9 S 460/13)