Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
(BSG, Urteil vom 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R)