Bei Entscheidung über Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder sind Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für Schwellenwert mitzuzählen (04.11.2015)

Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind für den Schwellenwert
von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

(BAG, Urteil vom 04.11.2015 - 7 ABR 42/13)