Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen
Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig
ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende
Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten...
(BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14)