Ein Behindertentestament ist selbst dann wirksam, wenn der Nachlasswert sehr groß ist und aus dem Pflichtteil die Versorgung des Behinderten sichergestellt ist. Ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB liegt in diesem Fall nicht vor. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
(LG Essen, Urteil vom 03.12.2015 - 2 O 321/14)