Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
(BAG, Urteil vom 13.12.2017 - 7 AZR 369/16)