BAG zur Zuständigkeit von Arbeitsgerichten bei kartellrechtlichen Vorfragen (12.07.2017)

Die Gerichte für Arbeitssachen sind dann nicht (mehr) zuständig, wenn sich in einem Verfahren kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB* stellen und der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden kann. In diesen Fällen sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15)