Besteht kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung, dann ist der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einen dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG* unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
(BAG, Urteil vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16)