Grundsätzlich besteht auch bei leicht überdurchschnittlicher Bewertung kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in ein Arbeitszeugnis. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Schlussformel standardmäßig in Arbeitszeugnissen verwendet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 146/21)