Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft in der Nacht tätig und bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, so steht ihm gemäß § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns oder auf Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage zu. Ein geringerer Zuschlag kann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer pro Nacht...
(BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 156/15)