BAG: Crowdworker kann Arbeitnehmer sein (03.12.2020)

Das BAG hat entschieden, dass die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online- Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung ergeben kann, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

(BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/70)