BAG: Arbeitsverhältnis mit Producer einer Rundfunkanstalt kann befristet werden (13.02.2020)

Das Arbeitsverhältnis mit einem Producer, der programmgestaltenden Einfluss hat, kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG befristet werden. Es kommt dabei aber auf eine Abwägung des Bestandschutzinteresses des Arbeitnehmers und den Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 24.10.2018 - 7 AZR 92/17)