Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von
den Eltern erzielten Einkommens im Sinne des Sozialhilferechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als
öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
(BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - BVerwG 5 C 8.15)