BAföG-Darlehen ist bei Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten als Einkommen anzusehen (18.12.2015)

Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von
den Eltern erzielten Einkommens im Sinne des Sozialhilferechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als
öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

(BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - BVerwG 5 C 8.15)