Aufspaltung der Tätigkeit einer Schulbetreuungskraft in geringfügige und nebenberufliche Beschäftigung unwirksam (15.06.2016)

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung unwirksam ist.

(SG Dortmund, Urteil vom 23.05.2016 - S 31 AL 966/13)