Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
(EuGH, Urteil vom 20.07.2016 - C-341/15)