Arbeitgeber haftet bei Diebstahl nicht für im Arbeitsalltag untypische Wertgegenstände des Arbeitnehmers (22.01.2016)

Die Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen bestehen regelmäßig nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Für andere, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers...

(LAG Hamm, Klagerücknahme vom 21.01.2016 - 18 Sa 1409/15)