Anspruch auf Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung bei Wasserschaden aufgrund ausgetretenen Duschwassers (02.03.2017)

Gelangt Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke durch die Wand, so liegt ein bestimmungswidriger Wasseraustritt vor und somit ein Leitungswasserschaden im Sinne von Nr. 6.1.2 WGB F 01/08 vor. Es besteht insofern Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.

(Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.06.2015 - 16 U 15/15)