Anspruch auf Sozialhilfe auch mit Vermögen aus Opferrente möglich (06.05.2020)

Das BSG hat entschieden, dass Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, nicht immer aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, weil es unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann.

(BSG, Urteil vom 30.04.2020 - B 8 SO 12/18)