Das Jobcenter muss Fahrtkosten, die einem Leistungsberechtigten durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem eigenen Kind entstehen, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
(BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R)