Anspruch auf Angleichung unterschiedlicher Brüste besteht nur bei entstellender Wirkung (01.06.2016)

Das Sozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass eine Versicherte nur dann einen Anspruch auf Kostenübernahme für Angleichung unterschiedlicher Brüste hat, wenn die Behandlung aufgrund einer entstellenden Wirkung explizit notwendig ist. Zieht sich die Versicherte eine Krankheit vorsätzlich selbst zu, darf die Krankenkasse nach den gesetzlichen Vorschriften die Versicherten an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen.

(SG Darmstadt, Urteil vom 01.04.2016 - S 13 KR 293/14)