Für den Zugang eines Einwurfeinschreibens besteht ein Anscheinsbeweis, wenn der Einlieferungsbeleg und eine Kopie des Auslieferungsbelegs vorliegt. Die Vorlage des Sendungsstatus ist nicht ausreichend. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
(LAG Baden-Württemberg, Entscheidung - 4 Sa 68/20)