Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat einem in Deutschland lebenden bedürftigen Ausländer nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland vorläufige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zugesprochen.
(LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2016 - L 6 AS 173/16 B ER)