Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass die Unterbringung eines Alzheimer-Patienten in einer zum Pflegeheim alternativen Wohn-Pflege-Gemeinschaft unter Umständen von der Beihilfeverpflichtung der Versicherung gedeckt sein kann.
(VG Schleswig, Urteil vom 01.03.2017 - 11 A 302/15)