Als Stütze dienende Trockenmauer gilt nicht als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung (30.10.2019)

Eine als Stütze dienende Trockenmauer stellt keine Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar. Denn eine Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

(OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 - 4 U 1400/17)