Begeht ein Versicherungsnehmer Fahrerflucht, kann die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht befreit sein. Ein Alkohol- und Drogentest mehr als 22 Stunden nach dem Unfall spricht nicht gegen eine Alkohol- bzw. Drogenfahrt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
(OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2018 - 6 U 123/18)