Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten ermächtigt, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte.
(SG Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2015 - S 12 AS 3827/15 ER)