Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im
Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer
Rechtsposition berühmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
(BAG, Urteil vom 15.11.2016 - 3 AZR 539/15)