Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen nur im wohlverstandenen Interesse (06.07.2021)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist.

(LSG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2021 - L 11 AS 234/18)